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Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen

Gültigkeitsgebiet: Hessen

Kurzinfo

Sie müssen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen, wenn ein Sondereigentum begründet beziehungsweise ein Dauerwohnrecht geltend gemacht werden soll.

Beschreibung

Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass

  • eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
  • nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.

An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.

Verfahrensablauf

  • Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
  • Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
  • Wenn alle Voraussetzung vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit einer Ausfertigung der Bauzeichnung / des Aufteilungsplans.

Fristen

  • keine

Kosten & Gebühren

Für die zu erteilende Abgeschlossenheitsbescheinigung wird je Wohnungs- oder Teileigentum eine Gebühr von 70,00 Euro - 325,00 Euro erhoben.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Rechtsbehelf

  • verwaltungsgerichtliche Klage (bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt)

Stichwörter

  • Wohnungseigentum
  • Eigentumswohnung
  • Aufteilung eines Wohnhauses in Wohnungseigentum
  • Dauerwohnrecht
  • Teileigentum
  • Aufteilung Wohnhaus
  • Sondereigentum

Öffnungszeiten

Zu den folgenden Zeiten hat unsere Verwaltung geöffnet: 

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Dienstag

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