Gemeinde
Allendorf (Eder)
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Vorhersage
Gültigkeitsgebiet: Hessen
Der Denkmalschutz verfolgt das Ziel, die originale Bausubstanz und das historische Erscheinungsbild von Kulturdenkmalen weitgehend zu erhalten. Für Baumaßnahmen an Kulturdenkmalen benötigen Sie daher eine denkmalrechtliche Genehmigung.*
Neben einzelnen Bauwerken werden auch Gesamtanlagen geschützt, deren Erscheinungsbild zu erhalten ein besonderes öffentliches Interesse darstellt. Das betrifft vor allem Straßen-, Platz- und Ortsbilder.
Bei beabsichtigten Veränderungen an dem geschützten Bild einer Gesamtanlage benötigen Sie die Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde.
Das Denkmalschutzgesetz verlangt von der Eigentümerin oder dem Eigentümer,
Bei Baumaßnahmen, für die Sie eine Baugenehmigung benötigen, müssen Sie einen Bauantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen. Mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.
Die Bauaufsichtsbehörde beteiligt an Ihrer Stelle die Denkmalschutzbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Untere Bauaufsichtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Benötigen Sie keine baurechtliche Genehmigung, müssen Sie die denkmalschutzrechtliche Genehmigung bei der unteren Denkmalschutzbehörde schriftlich beantragen. Untere Denkmalschutzbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Die Denkmalschutzbehörde hört vor ihrer Entscheidung die betroffene Gemeinde an.
Hinweis: Die Denkmalschutzbehörden wägen alle berührten Belange ab und entscheiden in eigenem Ermessen.
Genehmigungspflichtig sind alle Maßnahmen, die auf das Erscheinungsbild oder die Substanz des Denkmals verändern. Das gilt nicht nur für Eingriffe, die den Denkmalwert negativ beeinflussen können, sondern auch für Baumaßnahmen, die dem Denkmal zugutekommen, denn auch sie bedürfen denkmalfachlicher Begutachtung.
Beispiele für genehmigungspflichtige Vorhaben sind: Abriss und Entkernung, Einbau und Anbau von Treppen oder Aufzügen, neuer Putz und Neuanstrich, Reparatur und Erneuerung von Fenstern, Türen, Wandverkleidungen und Dacheindeckungen, Einbau von Schaufenstern und Werbeanlagen, PV und Solarthermie, energetische Ertüchtigung sowie statische Eingriffe wie Dachgeschossausbau und Fachwerkreparatur. Auch Neubauten in der Umgebung des Denkmals sind genehmigungspflichtig.
Bei Einzelkulturdenkmalen stehen im Innern (Böden, Wände, Decken, Türen, Treppen) unter Denkmalschutz.
Die Denkmalschutzbehörde hört vor ihrer Entscheidung die betroffene Gemeinde an.
Hinweis: Die Denkmalschutzbehörden wägen alle berührten Belange ab und entscheiden in eigenem Ermessen.
Die Prüfung des Antrags einschließlich der Herstellung des Einvernehmens mit der Denkmalfachbehörde endet mit der Entscheidung durch die Untere Denkmalschutzbehörde.
Es gibt keine gesetzlichen Fristen innerhalb derer Sie die Genehmigung beantragen müssen. Sie dürfen jedoch erst mit der Baumaßnahme beginnen, wenn die Genehmigung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen Sie keine Baugenehmigung benötigen.
Wenn eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist, entstehen Gebühren. Erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle.
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