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Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beantragen

Gültigkeitsgebiet: Hessen

Beschreibung

In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0:00 - 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Das Verbot gilt nicht für:
 

  • kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
  • kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  • die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
  • Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden.

Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.


Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden.

Fristen

Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.

Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu 3 Jahren darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.

Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.
 
 Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu 1 Jahr darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.

Kosten & Gebühren

Gebühr gemäß GebOst z.Zt. zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug / Person. Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach dem mit der Erteilung der Genehmigung verbundenen Aufwand sowie einem ggf. entstehenden wirtschaftlichen Vorteil des Genehmigungsinhabers.

Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Die Höhe der Gebühr hängt von zahlreichen verschiedenen Faktoren ab.
Auskünfte im Einzelfall erteilt die örtlich zuständige Behörde.

Rechtsgrundlage(n)

Stichwörter

  • Sonntagsfahrerlaubnis
  • Feiertagsfahrverbot
  • Sonntagsfahrverbot
  • Ausnahmegenehmigung
  • Fahrverbot

Öffnungszeiten

Zu den folgenden Zeiten hat unsere Verwaltung geöffnet: 

Montag

und 13:00 - 16:00 Uhr

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und 13:00 - 16:00 Uhr

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