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Allendorf (Eder)
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Vorhersage
Mit Wirkung zum 01.01.2005 wurde die Lärmschutzverordnung des Landes Hessen aufgehoben. Wie ist das nun mit dem Lärm? Was ist erlaubt, Was ist verboten? Darf ich in der Mittagspause meinen Rasen mähen? Diese und andere Fragen versucht diese Seite zu beantworten.
Geräusche, die wir als störend empfinden, werden als Lärm bezeichnet. Ob Geräusche als Lärm empfunden werden, kann von vielen Ursachen abhängen, wie z.B. der momentanen Stimmung oder Verfassung eines Menschen. Es gibt somit keine feste Grenze für eine Lärmempfindung. Schall wird als Lärm bezeichnet, wenn er das menschliche Ohr schädigt oder belästigt! Um zu beurteilen, ob eine Lärmgefährdung des Gehörs besteht, muss der Lärm d.h. die Schall-Emission gemessen werden. Dies kann auf vielerlei Arten geschehen: kurzfristige Daten ergeben sich mit Handgeräten oder bei Messungen über einen längeren Zeitraum – wie z.B. eines 8-Stunden-Arbeitstages – mit entsprechenden Messgeräten, die die Lärmbelastung eines Arbeitnehmers über diesen Arbeitstag aufnehmen. Der so ermittelte Schallpegel wird in Dezibel [dB(A)] angegeben. Die vom Menschen empfundene Schmerzgrenze liegt bei ca. 120 dB(A). Bei höheren Schallpegeln besteht die Gefahr einer substantiellen Verletzung. Bei einem Explosionsknall von 150 dB(A) kann das Trommelfell platzen. Aber auch geringe Schallpegel schädigen unser Gehör nachhaltig, wenn die Lärmbelastung langfristiger auf unser Ohr einwirkt. So lassen sich schon bei kontinuierlichen Lärmbelastungen über 75 dB(A) spätere Gehörschäden nicht mit 100%-iger Sicherheit ausschließen.
(Quelle: juwe-medicare)
Mit Wirkung zum 01.01.2005 wurde die Lärmschutzverordnung des Landes Hessen aufgehoben, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass das Bundesrecht insbesondere durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und den hierzu ergangenen Verordnungen, wie z.B. die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung sowie durch § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ausreichende Regelung trifft, die ein Einschreiten gegen alle Arten der Lärmbelästigungen ermöglicht. Aus den einschlägigen Vorschriften ergeben sich die folgenden, in Kurzform dargestellten Regelungen:
Vorweg, weitere Informationen zum Thema Lärm finden Sie zudem auf den Seiten des Umweltbundesamtes und des Bundesumweltministeriums.
Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm belästigt und beeinträchtigt werden. Gegenseitige Rücksichtnahme, Einhaltung der üblichen Ruhezeiten und Vermeidung von unnötigem Lärm sind noch immer der beste Weg, um Lärmbelästigungen und daraus resultierende Nachbarschaftsstreitigkeiten erst gar nicht entstehen zu lassen.
An Sonn- und Feiertagen herrscht generelles Lärmverbot.
Gesetzliche Feiertage in Hessen sind die Sonntage sowie
• der Neujahrstag,
• der Karfreitag,
• der Ostermontag,
• der 1. Mai,
• der Himmelfahrtstag,
• der Pfingstmontag,
• der Fronleichnamstag,
• der Tag der deutschen Einheit (3. Oktober) und
• 1. und 2. Weihnachtstag.
Es wird nicht mehr nach Sommer und Winter unterschieden. Zwischen 20.00 Uhr und 07.00 Uhr ist es verboten Lärm zu erzeugen, durch den andere belästigt werden.
An Werktagen, also von Montag bis Samstag, dürfen in Wohngebieten Rasenmäher und andere Arbeitsgeräte, wie z.B. Kreissägen, Bohrmaschinen, Heckenscheren usw., von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden. Aus Rücksicht auf die Nachbarn sollten aber während der Zeit der üblichen Mittagsruhe möglichst nur unaufschiebbare Arbeiten durchgeführt werden.
Laubbläser und Laubsammler sowie Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider dürfen nur von 09.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr benutzt werden. Sind diese Geräte jedoch mit dem Europäischen Umweltzeichen als umweltschonende Geräte gekennzeichnet, dürfen sie ebenfalls von 07.00 bis 20.00 Uhr benutzt werden.
An Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung von Rasenmähern und anderen Arbeitsgeräten im Freien verboten.
Es ist verboten:
• Motoren unnötig oder unnötig laut laufen zu lassen,
• Schallzeichen (hupen) außer zur Warnung abzugeben,
• Fahrzeugtüren oder Garagentore unnötig laut zu schließen
• beim Be- und Entladen unnötig Lärm zu erzeugen.
Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass andere Personen nicht mehr als unvermeidbar durch den Lärm ihres Tieres belästigt werden. Die üblichen Geräusche, die bei der Tierhaltung in landwirtschaftlichen Betrieben entstehen, gelten kraft Gesetzes als unvermeidbar und sind damit zulässig.
HI-FI-Anlagen, CD-Player, Fernsehgeräte, Megaphone und ähnliche Geräte sowie Musikinstrumente dürfen nur so laut betrieben oder gespielt werden, dass andere Personen hierdurch nicht belästigt werden können. Auf öffentlichen Flächen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Betrieb dieser Geräte und das Spielen von Musikinstrumenten verboten, wenn andere hierdurch gestört werden. Dies gilt auch für laute Musik z.B. auf öffentlichen Spielplätzen, Campingplätzen oder in Schwimmbädern.
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